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DAF-KOMMUNIKATION ZU REACH
DAF-KOMMUNIKATION ZU REACH: INFORMATIONEN ZUR KANDIDATENLISTE DER STOFFE (REACH-ARTIKEL 33)
Die REACH-Verordnung (Reg. EG 1907/2006) Artikel 33.1 soll es professionellen Kunden von gelieferten Produkten ermöglichen, alle relevanten Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs), die in der aktuellen Kandidatenliste (CL) zur Zulassung aufgeführt sind, in Erzeugnissen ergeben können, um ihre sichere Verwendung zu gewährleisten.
DAF Trucks N.V. und PACCAR Parts Europe unterstützen die der REACH-Verordnung zugrundliegenden Ziele im Allgemeinen und Artikel 33 im Speziellen. Diese stehen im Einklang mit unserem eigenen Engagement, die verantwortungsvolle Herstellung, Handhabung und Verwendung unserer Produkte zu fördern.
Vorhandensein von Stoffen aus der Kandidatenliste – Fahrzeuge
Eine Reihe von Teilen, die zur Herstellung von DAF-Fahrzeugen verwendet werden, enthalten besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs, Substances of Very High Concern) entsprechend der REACH-Gesetzgebung (Artikel 33). Als Folge davon enthalten bestimmte Fahrzeugtypen im DAF-Sortiment SVHCs. Nach den Informationen seiner Lieferanten betrifft dies nach bestem Wissen von DAF die SVHCs, die in der folgenden Download-Datei aufgeführt sind. DAF aktualisiert die Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) durchgehend.
Vorhandensein von Stoffen aus der Kandidatenliste – Teile
Die Stoffe aus der Kandidatenliste, die in Komponentenartikeln mit einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten sind, sind nach bestem Wissen und Gewissen basierend auf Informationen aus unserer Lieferkette und unseren eigenen Produktdaten in der folgenden Download-Datei für das jeweilige Fahrzeug/Teil aufgeführt. DAF/PACCAR Parts aktualisiert die Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) durchgehend.